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AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN VON VEBABOX GMBH MIT GESCHÄFTSSITZ IN Goch.

Artikel 1. DefinitionenIn diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen haben folgende Begriffe die folgenden Bedeutungen: Der Verkäufer: VebaBox GmbH. Der Käufer: die Vertragspartei des Verkäufers bei einem Vertrag, wie in Artikel 2.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt. Arbeitstage: alle Kalendertage, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und den fgesetzlichen nationalen Feiertagen. Tage: alle Kalendertage.

Artikel 2. Anwendbarkeit und Gültigkeit
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge, aufgrund derer der Verkäufer Waren, von welcher Art auch immer, verkauft und liefert.

2.2 Abweichungen von und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages sind nur gültig, wenn und soweit sie vom Verkäufer ausdrücklich und in schriftlicher Form bestätigt wurden. Jegliche Kauf- oder andere Bedingungen des Käufers werden vom Verkäufer nicht akzeptiert und sind nicht wirksam.

Artikel 3. Vertragsgestaltung
3.1 Alle Angebote, Preisindikationen und ähnliches, die vom Verkäufer gemacht werden, sind unverbindlich. Der Verkäufer ist erst dann gebunden, nachdem der Verkäufer eine Bestellung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat, auch wenn der Verkäufer dies über einen Vermittler oder Vertreter getan hat. Wenn keine separate schriftliche Bestätigung erteilt wird, erfolgt stattdessen die Rechnung.

3.2 Unbeschadet der Vorschriften im vorhergehenden Paragraph, ist der Verkäufer, wenn der Käufer ein Angebot des Käufers akzeptiert, dazu berechtigt, dieses Angebot mindestens zwei Arbeitstage nach der Annahme zu widerrufen.

3.3 Maße von Produkten, die in einer vom Käufer unterschriebenen Bestellung erwähnt werden, sind Außenmaße und können, unter Berücksichtigung der Toleranzen, plus oder minus 1 Zentimeter betragen. Es sind keine extra Dokumente, wie Zeichnungen oder Spezifikationen notwendig. Wenn die Details eines Produkts, wie Ort und Maße der Türen, Ort und Typ von Kühlaggregaten und eventuell montierter Befestigungsprofile in einer vom Käufer unterschriebenen Bestellung nicht explizit erwähnt werden, sind diese Details nicht definiert. In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht, diese Details nach eigenem Ermessen einzutragen.

3.4 Im Lieferumfang ist kein Dachventilator enthalten. Wir empfehlen dies jedoch für den ordnungsgemäßen Betrieb bei hohen Außentemperaturen aufgrund der Wärmeentwicklung des Kühlmotors im Laderaum.

Artikel 4. Lieferung und Risiko
4.1 Der Transport der Waren erfolgt auf Kosten des Käufers, sofern der Rechnungsbetrag nicht höher ist, als ein vom Verkäufer zu bestimmender Betrag, wobei der Transport auf Kosten des Verkäufers erfolgt. Der vorher erwähnte Betrag liegt im Ermessen des Verkäufers.

4.2 Das Risiko bezüglich des Warentransports zum Käufer beginnt mit Beginn der Verladung auf das Transportmittel.

4.3 Im Falle einer Frei-Haus Lieferung bringt der Verkäufer die Waren zu einem Standort, wo sich die Transportmittel an einem Ort befinden, der zum Befahren geeignet ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren an besagtem Ort anzunehmen und sie unmittelbar auszuladen. Wenn der Käufer dies nicht tut, gehen die dadurch entstehenden Kosten auf seine Rechnung.

4.4 Wenn der Verkäufer, ob auf Anweisung des Käufers oder nicht, den Transport der Waren arrangiert, kann der Verkäufer die Verpackung, den Transporteur, das Transportmittel, die einzuhaltende Route und jegliche abzuschließende Versicherung frei wählen.

4.5 Im Falle eines Produktschadens bei Lieferung muss der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung einen Vermerk auf den Frachtdokumenten hinterlassen. Der Käufer muss den Verkäufer am selben Tag nach Erhalt über diesen Schaden informieren. Wenn der Käufer die in diesem Artikel erwähnte Pflicht nicht erfüllt, wird der Käufer einen Schadensersatzanspruch nicht behandeln.

Artikel 5. Lieferfristen/Lieferung auf Abruf
5.1 Die angegebene Lieferfrist ist geschätzt. Wenn die Lieferfrist überschritten wird, hat der Verkäufer, ohne für eine Vergütung haftbar zu sein, das Recht, die Waren bis spätestens zehn Wochen nach Lieferfrist zu liefern. Wenn der Verkäufer die Waren nach Ablauf dieser extra (Nach-)Lieferfrist nicht geliefert hat, ist der Käufer dazu berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Wenn der Verkäufer aus Versehen den falschen Artikel an den Käufer liefert, hat der Verkäufer das Recht, den richtigen Artikel innerhalb von 10 Wochen nach der ersten falschen Lieferung zu liefern. In diesem Fall kann der Käufer keinen Schadensanspruch gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

5.2 Wenn dem Käufer die bestellten Waren zur Verfügung stehen, aber vom Käufer nicht angenommen werden, ist der Verkäufer dazu berechtigt: *die Waren entweder nach schriftlicher Mitteilung an den Verkäufer zu liefern, wobei die Waren ab dem Zeitpunkt der Versendung der angegebenen Mitteilung entweder beim Verkäufer oder beim Transporteur gelagert werden, und zwar auf Risiko und Rechnung des Käufers, inklusive dem Risiko einer Qualitätsverschlechterung; *oder den Vertrag mit dem Käufer vollständig oder teilweise gemäß dem nachfolgenden Artikel 9 aufzulösen und die Waren an eine dritte Partei/dritte Parteien zu verkaufen und zu liefern. Wenn der Verkäufer in einem solchen Fall als Folge der Nichtannahme durch den Käufer, einen Schaden erleidet, haftet der Käufer für einen solchen Schaden.

5.3 Wenn keine Fristen für eine Lieferung auf Abruf festgelegt wurden, hat der Verkäufer das Recht, die vollständige Bezahlung drei Monate nach der Bestellung zu fordern. Wenn die für eine Lieferung auf Abruf bewahrten Waren nicht innerhalb von drei Monaten abgerufen wurden, hat der Verkäufer das Recht, den Käufer schriftlich anzumahnen, dass er in Bezug auf den Zeitraum, innerhalb welchem die Gesamtmenge abgenommen werden muss, schriftlich eine Frist festlegen wird, wobei der Käufer diese Mahnung innerhalb von fünf Arbeitstagen erfüllen muss und die für eine Lieferung auf Abruf bewahrten Waren, die noch nicht abgerufen wurden, ab dem auf einen solchen Zeitraum von drei Monaten folgenden ersten Tag beim Verkäufer oder Transporteur gelagert werden, und zwar auf Risiko und Rechnung des Käufers, inklusive dem Risiko einer Qualitätsverschlechterung. Die vom Käufer nach der Mahnung angegebene Frist, darf eine Frist von drei Monaten nicht überschreiten.

Artikel 6. Preise, Rechnung und Zahlung
6.1 Alle vom Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich Netto und ohne Umsatzsteuer, sofern nichts ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde. Die Rechnung richtet sich nach den am Liefertag gültigen Preisen.

6.2 Wenn der Rechnungsbetrag für eine gelieferte Charge weniger als 600,00 € beträgt, ist der Verkäufer dazu berechtigt, einen Mindestaufschlag von 10,00 € für Verwaltungskosten zu berechnen.

6.3 Der Verkäufer ist dazu berechtigt, dem Käufer Skonto zu gewähren. Dieser Skonto beträgt meistens: *Zahlung bei Lieferung: 2% des Nettorechnungsbetrages; *Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum: 1% des Nettorechnungsbetrages;*Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum: Netto.

6.5 Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum unbeschadet des Rechts des Verkäufers, bei Vertragsabschluss eine Anzahlung zu verlangen, erfolgt sein. Die Zahlung muss ohne Aufrechnung oder Aussetzung, gleich welcher Art, erfolgen. Die Verpflichtung des Käufers zu zahlen, bleibt jederzeit bestehen, selbst wenn der Käufer in Bezug auf die Bezahlung Arrangements mit dritten Parteien getroffen hat oder dritte Parteien zu Zahlungen verpflichtet.

6.6 Es kann auch Ratenzahlung angefragt werden.

6.7 Wenn der Käufer die in der vereinbarten Frist geschuldeten Beträge nicht vollständig gezahlt hat, ist er nach Ablauf dieser Frist in Verzug, ohne dass dies einer Inverzugsetzung bedarf. In einem solchen Fall schuldet der Käufer ab dem Datum, an welchem der ausstehende Betrag beanspruchbar wurde bis zum Zeitpunkt der Zahlung, Zinsen für die ausstehende Summe, wobei diese Zinsen den gesetzlichen Zinsen, erhöht um drei Prozent, entsprechen, unbeschadet den anderen Rechten des Käufers.

6.8 Wenn der Käufer die in der vereinbarten Frist geschuldeten Beträge nicht gezahlt hat, ist der Verkäufer außerdem dazu berechtigt, den Rechnungsbetrag gerichtlich oder über ein Inkassobüro zu erheben, wobei alle Kosten, die auf mindestens zehn Prozent der Forderung festgesetzt werden, zu Lasten des Käufers gehen.

Artikel 7. Höhere Gewalt
7.1 Höhere Gewalt bedeutet: alle Umstände außerhalb des direkten Einflusses des Verkäufers oder welche vernünftigerweise nicht vom Verkäufer vorhergesehen werden und die die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers innerhalb eines Vertrags vorübergehend oder permanent verhindern. Solche Umstände sind unter anderem: beschränkende behördliche Maßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Kriegsgefahr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Pfändung, Produktionsunterbrechung, Naturkatastrophen, Eis, außergewöhnliche Wetterumstände, Mangel an Transportmitteln, vollständiger oder teilweiser Ausfall seitens der dritten Partei, von welcher die Waren oder Services erhalten werden oder Mangel an Rohmaterialien und/oder Stromversorgung.

7.2 Im Falle von Höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht, entweder die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer auszusetzen oder den Vertrag ohne Rechtsmittel und ohne für eine Vergütung haftbar zu sein, vollständig oder teilweise, je nach Ermessen des Verkäufers, aufzulösen.

7.3 Die Leistung in einem oder mehreren Fällen von Höherer Gewalt beeinträchtigt nicht das Recht des Verkäufers, bei nachfolgenden Fällen von Höherer Gewalt von seinem Recht auf Aussetzung oder Auflösung Gebrauch zu machen.

Artikel 8. Eigentumsvorbehalt und andere Sicherheiten
8.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst auf den Käufer über, nachdem er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer, sowohl im Hinblick auf vertragsgemäß gelieferte oder zu liefernde Waren, als auch im Hinblick auf Forderungen bezüglich einer Nichterfüllung solcher Verträge. Der Käufer hat im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit das Verfügungsrecht über die Waren. Der Käufer gewährt dritten Parteien in Bezug auf die Waren, die noch immer Eigentum des Verkäufers sind, keine Sicherungsrechte, bis der Verkäufer hierfür ausdrücklich die Genehmigung erteilt hat.

8.2 Wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer, wie oben beschrieben, nicht erfüllt, ist der Verkäufer, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, unwiderruflich dazu berechtigt, die Waren, für welche er sich das Eigentum vorbehalten hat, vom Käufer zurückzuholen oder Anweisung zu geben, die besagten Waren von dem Ort, an welchem sie sich befinden, zurückzuholen. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Kooperation zu gewähren, falls der Käufer von seinem Recht, die Waren zurückzuholen, Gebrauch machen möchte.

8.3 Im Falle eines Zweifels über die Kreditwürdigkeit des Käufers oder aus anderen kommerziellen Erwägungen behält sich der Verkäufer das Recht vor, eine Vorauszahlung als Sicherheit für die erste oder für spätere Lieferungen zu verlangen. Wenn diese Forderung nicht zur Zufriedenheit des Verkäufers erfüllt wird, ist der Verkäufer dazu berechtigt, die Erfüllung sämtlicher Verträge mit dem Käufer auszusetzen, ohne für Vergütungen haftbar zu sein und ohne auf seine anderen Rechte gemäß dieses Vertrages oder des Gesetzes verzichten zu müssen.

8.4 Wenn der Verkäufer dies zu irgendeinem Zeitpunkt verlangt, verpflichtet sich der Käufer dazu, sofort eine Sicherungshypothek für die vom Verkäufer gelieferten Waren und/oder die Forderungen gegenüber dritten Parteien, die sich durch Weiterverkauf der besagten Waren durch den Käufer ergeben, als Sicherheit für die Erfüllung all seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer, einzuräumen, und zwar in einer der in den Artikeln 237 und 239 von Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs beschriebenen Art und Weise.

Artikel 9. Aussetzung und Auflösung
Wenn es sich für den Verkäufer vor dem Lieferzeitpunkt herausstellt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist, wenn der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt oder diese nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig erfüllt, wenn der Käufer als insolvent erklärt wird oder vor Gericht ein Insolvenzverfahren beantragt hat, wenn der Käufer einen Zahlungsaufschub beantragt hat oder dieser gewährt wurde, wenn das Geschäft des Käufers gestoppt oder aufgelöst wurde, wenn der Besitz des Käufers gepfändet wurde oder der Käufer unter Treuhand gestellt wurde, hat der Verkäufer das Recht, die Erfüllung all seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer auszusetzen oder die Verträge mit dem Käufer, vollständig oder teilweise, ohne dass dies einer Inverzugsetzung oder einer gerichtlichen Intervention bedarf und ohne für eine Vergütung haftbar zu sein, aufzulösen, und zwar unbeschadet der anderen Rechte des Verkäufers in einem solchen Fall.

Artikel 10. Garantie und Werbung
10.1 Ankündigungen des oder im Namen des Verkäufers in Bezug auf Qualität, Zusammensetzung, Anwendungsoptionen, Eigenschaften, Verarbeitung im weitesten Sinn usw. von gelieferten Waren werden nur als garantiert angesehen, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich in Form einer Garantie bestätigt wurden.

10.2 Der Käufer erfüllt die Vorschriften im Hinblick auf die Lagerungsmethode und die Handhabung der Waren. Der Käufer inspiziert die Waren nach Ankunft oder ansonsten so bald wie möglich und bis zu einem Maß, welches vernünftigerweise von ihm gefordert werden kann und/oder üblich ist und meldet dem Verkäufer innerhalb von höchstens acht Tagen nach Erhalt schriftlich die Beschwerden in Bezug auf Schaden, sichtbare Defekte und/oder fehlende Objekte. Der Käufer meldet dem Verkäufer schriftlich Beschwerden in Bezug auf latente Defekte, und zwar unmittelbar nachdem der Käufer besagte Defekte entdeckt hat, aber in jedem Fall nicht später als einen Monat nach Erhalt. Wenn Beschwerden nicht innerhalb dieser Frist eingereicht werden, werden die Waren als genehmigt und akzeptiert angesehen.

10.3 Beschwerden werden nur vom Verkäufer berücksichtigt, wenn die Schäden das Ergebnis eines dem Verkäufer zurechenbaren Versäumnisses ist. Defekte an Teilen der gelieferten Waren geben dem Käufer nicht das Recht, alle vom Verkäufer gelieferten Waren zu verweigern. Die Zahlungsverpflichtung gemäß Artikel 6.5 oben bleibt vollständig wirksam, wenn und soweit keine zurechenbaren Versäumnisse seitens des Verkäufers vorliegen.

10.4 Wenn eine Beschwerde als gerechtfertigt angesehen wird, ist der Verkäufer, nach eigenem Ermessen, verpflichtet, die Waren entweder zu ersetzen oder besagte Waren zu reparieren oder den Rechnungsbetrag gutzuschreiben.

Artikel 11. Haftung
11.1 Der Verkäufer haftet nur für vom Käufer erlittene Schäden als Ergebnis eines Versäumnisses, einer unrechtmäßigen Tat oder sonstigem, wenn der Schaden direkt und alleinig die Konsequenz von grober Fahrlässigkeit des Verkäufers ist (grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers bedeutet z.B. nicht: Lieferung falscher Artikel, verschiedene oder abweichende Spezifikationen oder Charakteristika, unterschiedliche Liefertermine).

11.2 Falls der Verkäufer dem Käufer gegenüber für Schadensersatz haftet, ist eine solche Haftung auf den Rechnungsbetrag für die betreffende Lieferung, unter Abzug der entsprechenden Umsatzsteuer, bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,-€ begrenzt.

11.3 Der Verkäufer haftet weder für Schäden, die sich aus der Überschreitung von Fristen ergeben, noch für Folge- oder indirekte Schäden, inklusive Schäden durch entgangenen Gewinn oder entgangene Ersparnisse.

11.4 Falls der Verkäufer dem Käufer gegenüber haftbar ist, ist der Verkäufer nur verpflichtet, die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 10 und 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfüllen.

11.5 Der Käufer befreit den Verkäufer von Forderungen dritter Parteien. Der Käufer macht Personalmitglieder des Verkäufers niemals für dritte Parteien und Personalmitgliedern von solchen dritten, vom Verkäufer engagierten Parteien, haftbar.

Artikel 12. Rücksendungen
12.1 Der Käufer muss Rücksendungen, unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung, gebührenfrei versenden. Die besagte Erklärung muss in jedem Fall sowohl das Datum, an welchem der Käufer die besagten Waren vom Verkäufer kaufte, als auch das Datum und die Nummer der betreffenden Rechnung, enthalten.

12.2 Eine Gutschrift der zurückgeschickten Waren findet nur statt, wenn die besagten Waren nach Ansicht des Verkäufers noch für den Verkauf geeignet sind.

12.3 Ungeachtet der Bedingungen der vorhergehenden Paragraphen findet die Gutschrift auf folgender Basis statt: a. die zurückzusendenden Waren müssen unbeschädigt und in der Originalpackung verpackt sein; b.* Rücksendung innerhalb von drei Monaten nach Lieferung: höchstens 75% des Nettorechnungsbetrages; * Rücksendung zwischen drei und sechs Monaten nach Lieferung: höchstens 50% des Nettorechnungsbetrages; * Rücksendung zwischen sechs und zwölf Monate nach Lieferung: höchstens 25% des Nettorechnungsbetrages. Der Käufer schuldet weiterhin den nach der Gutschrift verbleibenden Betrag, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde.

Artikel 13. Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Verkäufer ist jederzeit dazu berechtigt, seine Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag mit dem Käufer ergeben auf dritte Parteien zu übertragen. Der Käufer ist dazu verpflichtet, vollständig mit dem Verkäufer zu kooperieren, wenn letzterer dieses Recht ausübt.

Artikel 14. Anpassungen von Vereinbarungen
Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen, die bereits geschlossen wurden, sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

Artikel 15. Streitigkeiten und geltendes Recht
15.1 Alle mit einem Vertrag oder der Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Käufer und dem Verkäufer in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, die nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien beigelegt werden können, werden dem zuständigen Gericht in dem Bezirk, in welchem sich der Geschäftssitz des Verkäufers befindet, vorgelegt. Entgegen dem Vorangegangenen hat der Verkäufer das Recht, dem zuständigen Gericht im Bezirk, in welchem sich der Geschäftssitz des Käufers befindet, eine Streitigkeit vorzulegen.

15.2 Die Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer unterliegen dem deutschen Gesetz.